27.09.2017 11:47 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

Neue Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente mit neuen Mustern für Endverbleibserklärungen

Mit zwei neuen am 18. September 2017 im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Bekanntmachungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherige Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Nunmehr bestehen nebeneinander zwei gesonderte Bekanntmachungen mit Vorgaben zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten und zugehörigen Mustern für Endverbleibserklärungen, und zwar für Rüstungsgüter einerseits und sonstige Güter andererseits.

Die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter (Bekanntmachung  Sonstige  Güter)  bezieht  sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach  nationalen oder  europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern  es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne der Bekanntmachung Rüstungsgüter handelt. Für Anträge dieser Art sind die Muster der Anlagen C1 bis C5 zu nutzen. Die bisherigen Muster  wurden   dabei  vollständig  formal  überarbeitet und - wie im Bereich der Rüstungsgüter auch - in Abschnitte  (sog. Sektionen) untergliedert:

  • Anlage C 1 (Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung)
  • Anlage C 2 (Sammelgenehmigung zur Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung an Händler oder Vertriebsgesellschaften zwecks Weiterverkaufs)
  • Anlage C 3 (Ausfuhr von Gütern der Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005)
  • Anlage C 4 (Ausfuhr in den Iran von Gütern des Anhangs I der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012)
  • Anlage C 5 (Ausfuhr in den Iran von Gütern des Anhangs II der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012)

Die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter (Bekanntmachung Rüstungsgüter) enthält Vorgaben zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung  von  Rüstungsgütern.  Für  diese  Anträge sind die neuen Muster gemäß den Anlagen A1 bis A4 zu nutzen. Die Muster für Endverbleibserklärungen im Bereich der Rüstungsgüter wurden nur geringfügig redaktionell geändert  und  gelten für Antragsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung) entsprechend:

  • Anlage A 1 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software)
  • Anlage A 2 (Ausfuhr und Verbringung von Scharfschützengewehren, Vorderschaftsrepetierflinten ("Pump Guns"), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung)
  • Anlage A 3 (Ausfuhr und Verbringung von Kriegswaffen außer Kleinen und Leichten Waffen und dazugehöriger Munition)
  • Anlage A 4 (Ausfuhr und Verbringung von Kleinen und Leichten Waffen und dazugehörige Munition zur Ausfuhr in Länder außerhalb der EU, der NATO und der NATO-gleichgestellten Staaten)

Um das Ausfüllen der Endverbleibserklärungen zu erleichtern, hat das BAFA auch englischsprachige Ausfüllanleitungen zur Nutzung der Endverbleibserklärungen veröffentlicht. Diese differenzieren – wie die Bekanntmachungen auch – zwischen dem Bereich der Rüstungsgüter einerseits und den übrigen Gütern andererseits:

  • Manual – Completion of German end-use certificates (EUCs for war weapons, arms and military equipment)
  • Manual – Completion of German end-use certificates (EUCs for dual-use items, items controlled under Council Regulation (EC) 1236/2005 or sanctions)

Zum Ausfüllen der Anlage C 4 (Ausfuhr in den Iran von Gütern des Anhangs I der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012) steht zusätzlich die international abgestimmte Ausfüllanleitung “Explanatory Note: Optional End-Use Certification (EUC)” zur Verfügung:

  • Explanatory Note: Optional End-Use Certification (EUC) (For activities falling under § 2 of Annex B of UNSC Res. 2231 (2015) (Iran))

Nähere Informationen zum Thema hat das BAFA auf seiner Website veröffentlicht, und zwar

  • unter der Reiterkarte Publikationen ein detailliertes 24-seitiges Merkblatt mit Erläuterungen zur praktischen Verwendung von Endverbleibsdokumenten,
  • unter der Reiterkarte Rechtsgrundlagen die beiden vorgenannten Bekanntmachungen sowie
  • unter der Reiterkarte Formulare die vorgenannten Formulare und englischsprachigen Ausfüllanleitungen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)