30.11.2017 13:04 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

BFH: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fällt nicht unter die rechtsanwaltliche Schweigepflicht

Berät ein Rechtsanwalt Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist, die ihm bekannt ist. Er darf sie nicht verweigern mit Bezug auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH urteilte über einen Fall, in dem die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, erbrachte. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann vom Bundeszentralamt für Steuern angeforderte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht nach §102 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse, dieses diene dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Geschützt sind dabei aber nur die mandatsbezogenen Geheimnisse. Ein Verstoß liege nicht vor, wenn entweder der Mandant den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheit befreit oder aber eine gesetzliche Regelung eine Ausnahme vorgibt.

Der BFH hat bewusst keine Entscheidung dazu getroffen, ob die in § 18a UStG unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein für sämtliche Unternehmen gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränke.

Das Urteil sieht in diesem Fall eine Einwilligung zur Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikation als gegeben an.
Denn ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger willige jedenfalls mit der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer in die Offenbarung der USt-IdNr. in einer Zusammenfassenden Meldung ein. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten --und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten-- System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.
Näheres zur konkludenten Einwilligung des Unternehmers finden Sie im Urteil direkt.

BFH, Urteil des XI.  Senats vom 27.9.2017 - XI R 15/15 -