Im Anschluss daran hat das FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15) entschieden, dass ein Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers, das zwar in seinem Einfamilienhaus liegt aber mit eigenem Eingang und Schild versehen ist und von familienfremden Beschäftigten genutzt wird, vollumfänglich als Büroraum im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden kann und nicht als häusliches Arbeitszimmer gilt. Das gilt selbst dann, wenn der Gerichtsvollzieher noch andere Bürogemeinschaftsräume angemietet habe, die er mit Kollegen nutzt. Die Justizverwaltung stellt dem Gerichtsvollzieher keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb muss er sich seinen Arbeitsplatz selbst schaffen, der den Vorgaben an seine berufliche Tätigkeit genügt.
Auch in diesem Fall geht um die Feststellung, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem die wesentlichen Tätigkeiten seines Berufes erfolgen.