05.05.2017 11:52 Alter: 7 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Immer wieder das häusliche Arbeitszimmer

Die Einzelfallrechtsprechung zum Arbeitszimmer im eigenen Haus geht munter weiter. Erst in unserem letzten Infoletter aus der vergangenen Woche berichteten wir über ein höchstrichterliches Urteil (BFH, Urteil vom 22.02.2017 – II R 9/16), dass die Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eines Selbstständigen bestätigte, weil er keinen anderen abgeschlossenen Arbeitsbereich in seinen Praxisräumen hatte, um Büro- und Lohnabrechnungsarbeiten zu erledigen. Maßgeblich ging es hier um den abgeschlossenen Arbeitsbereich, der nicht nur außerhalb der Praxiszeiten vorhanden war.

Im Anschluss daran hat das FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15) entschieden, dass ein Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers, das zwar in seinem Einfamilienhaus liegt aber mit eigenem Eingang und  Schild versehen ist und von familienfremden Beschäftigten genutzt wird, vollumfänglich als Büroraum im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden kann und nicht als häusliches Arbeitszimmer gilt. Das gilt selbst dann, wenn der Gerichtsvollzieher noch andere Bürogemeinschaftsräume angemietet habe, die er mit Kollegen nutzt. Die Justizverwaltung stellt dem Gerichtsvollzieher keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb muss er sich seinen Arbeitsplatz selbst schaffen, der den Vorgaben an seine berufliche Tätigkeit genügt.
Auch in diesem Fall geht um die Feststellung, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem die wesentlichen Tätigkeiten seines Berufes erfolgen.