14.09.2017 11:21 Alter: 7 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

Rechtzeitig vor Eröffnung des Oktoberfestes 2017 hat der BFH eine wesentliche Entscheidung zur steuerlichen Bewertung des Verkaufs von Wiesnbrezn getroffen.

Dem Urteil vom 3.8.2017 (V R 15/17) lag der folgende Rechtstreit zugrunde.
Die Klägerin pachtete Verkaufsstände in Festzelten während des Oktoberfestes zum Verkauf von Brezeln (bayerisch: "Brezen") an Besucher der Festzelte. Dabei handelte es sich ausschließlich um sog. "Wiesnbrezn". Sie setzte dabei auch sog. "Brezenläufer" ein, die durch die Zelte gingen und an den Bierzeltgarnituren verkauften. Die Klägerin ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Backwaren von 7 % aus. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass der Verkauf von Brezeln in den Festzelten umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliege, da der Klägerin die die Bewirtung fördernde, von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik zuzurechnen sei.

Das lehnt der BFH ab. Wesentlich ist hier, dass der Verkäufer der Brezeln nicht identisch ist mit dem Bierzeltbetreiber. Die Nutzung der Bierzeltgarnituren ist dem Verkäufer nicht zuzurechnen, er kann sie nach den Gegebenheiten auch für seine Kunden nicht erzwingen. Seine Leistung beschränkt sich auf Lieferung der Backwaren und ist nicht als Restaurationsleistung zu werten, zumal man für den Verzehr auch weder Teller, Besteck noch Tische benötigt.

Wie gut das der BFH in München sitzt und entsprechend ortskundig zu sein scheint!
Das vollständige Urteil finden Sie auf der Seite des BFH .