Exportkontrollbeauftragter

Wenn ein Unternehmen eine gewisse Größe erlangt hat, kann die Unternehmensleitung die Exportvorgänge nicht mehr vollständig persönlich im Blick haben. Dann muss die Unternehmensleitung einen Exportkontrollbeauftragten einsetzen und für diesen eine mit entsprechenden Aufgaben und Befugnissen ausgestattete Position schaffen, in der er an den (der Geschäftsführung zugehörigen) Ausfuhrverantwortlichen berichtet.


Die Funktion des Exportkontrollbeauftragen ist im Gesetz nicht geregelt. Sie ist aus der unternehmensorganisatorischen Notwendigkeit erwachsen, eine Zentralstelle für die Exportkontrolle zu schaffen. Der Exportkontrollbeauftragte ist daher die Person im Unternehmen, die sämtliche Aufgaben der Exportkontrolle im Unternehmen koordiniert. Sie erledigt die tägliche Arbeit, die im Bereich der Exportkontrolle auf das Unternehmen zukommt, insbesondere die Umsetzung der internen Exportkontrollorganisation. Sie ist Ansprechpartner für sämtliche Mitarbeiter im Unternehmen.

Der Exportkontrollbeauftragte muss jedem Unternehmensmitarbeiter jederzeit direkt kontaktierbar sein.

Der Exportkontrollbeauftragte ist in dieser Funktion unabhängig und besitzt ein Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern und kann ohne weitere Begründung jeden Vermittlungs- und Vertragsvorgang und jeden Exportvorgang (Ausfuhr und Verbringung) stoppen (“Stopp-Funktion“), Einzelanweisungen in Bezug auf Reisevorgänge von Unternehmensmitarbeitern erteilen und jede sonstige Handlung unterbinden, die genehmigungspflichtig sein könnte. Diese Befugnis kommt dem Exportkontrollbeauftragten unabhängig von der Entscheidung anderer Ebenen zu. Ihm ist in diesem Zusammenhang nur der Ausfuhrverantwortliche bzw. die Geschäftsleitung weisungsbefugt. In dieser Eigenschaft muss er die Funktion einer Stabsstelle haben. Sinnvollerweise wird diese Funktion auch im Organigramm des Unternehmens ausgewiesen, und zwar zumindest mit einer “dotted line“ zum Ausfuhrverantwortlichen.

Der Exportkontrollbeauftragte muss ausreichend ausgebildet sein und diese Ausbildung in ausreichendem Maße ständig auffrischen. Wir prüfen gerne für Sie, ob Sie auch insoweit alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben.

In unserer täglichen Beratungspraxis ist häufig der Exportkontrollbeauftragte unser direkter Ansprechpartner, um gemeinsam verbliebene Praxis- und Zweifelsfragen zu klären.

Scheuen Sie sich daher als Exportkontrollbeauftragter nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren! info@ra-moellenhoff.de