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Pressemitteilung des Niedersächsischen FG vom 14.10.2011 zum Urteil 9 K 394/10 vom 14.09.2011
In einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts hat dieses entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) verfassungsgemäß sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2009 als Geschäftsführer einer GmbH ein ihm gestelltes geleastes Gebrauchtfahrzeug zum Neuwagenlistenpreis 81.400,00 € (Gebrauchtwagenwert: 31.990,00 €) als Dienstwagen genutzt. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung brachte das Finanzamt die 1 %-Regelung in Ansatz und ermittelte so den monatlich zu versteuernden Vorteil aus dem Bruttoneuwagenlistenpreis in Höhe von 814,00 €.
Gegen die Anwendung der 1 %-Regelung wandte sich der Kläger in einem vom Bund der Steuersteuerzahler unterstützten Verfahren und trug vor, dass diese Regelung verfassungswidrig sei. Der Kläger trug vor, dass der Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr den für typisierende Regelungen geltenden Anforderungen entspreche und der Gesetzgeber spätestens seit 2009 verpflichtet sei, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetztes und der Zugabeverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge zu berücksichtigen. Er verwies u.a. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, in dem dieser die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers aus den vorgenannten Gründen jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für so genannte Jahreswagen angesehen hat. Die Verweise auf die Fahrtenbuchmethode könne den verfassungsrechtlich bestehenden Anpassungszwang nicht unterlaufen, so der Kläger.
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts folgte der Rechtsauffassung des Klägers nicht und hielt insbesondere die Regelungen nicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit, ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor, so das Finanzgericht. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte in Höhe von 10 % bis hin zu über 30 %, die ohnehin von Hersteller, Modell und diversen Sonderfaktoren abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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