AEO und Personenscreening- erste Rechtsbehelfsverfahren.

Vom 24. bis 25. Juni 2010 fand der alljährliche Europäische Zollrechtstag in Düsseldorf statt.

Auf diesem Zollrechtstag wurden wieder aktuelle Themen zum Zoll-, Außenwirtschafts- und Verbrauchsteuerrecht diskutiert.  

 

Gegenstand der Beiträge und Diskussionen zum Zollrecht war auch in diesem Jahr "mal wieder" der Status des AEO.

Wurde in den vergangenen Jahren viel über seine Einführung gesprochen, werden mittlerweile vor allem die Folgen seiner Einführung für die Unternehmen diskutiert. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die rechtlich fixierten Vorteile des Status überhaupt in die Praxis umgesetzt werden.

Aber auch über die Voraussetzungen, die zur Bewilligung des Stati erforderlich sind, wird diskutiert. Dies nicht zuletzt deswegen, weil die Anzahl der Anträg stetig zunimmt und damit der Umfang offener Fragen, die zoll- und unternehmensintern zu klären sind.

Im Mittelpunkt stheht dabei derzeit die Frage, ob und inwieweit es des "Screening von Mitarbeitern" gegen die Embargolisten bedarf, um AEO zu werden.

Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten der EU vertritt die deutsche Zollverwaltung die Ansicht, dass es eines Screenings der Mitarbeiter bedarf, um AEO zu werden. Rechtlich ist dies, vor allem auch mangels eindeutiger Rechtsgrundlage umstritten.

Von den Unternehmensvertretern, die am Zollrechtstag teilnahmen, wurde berichtet, dass bereits Anträge auf Erteilung des AEO mangels Screening der Mitarbeiter abgelehnt worden sein sollen.

Gegen diese Ablehnung seien Rechtsbehelfe eingelegt worden, so dass mit einer gerichtlichen Entscheidung dieser Frage zu rechnen ist. Bis dahin wird wohl die Frage umstritten bleiben, was insbesondere vor der unterschiedlichen Handhabung in der EU keine Rechtssicherheit verleiht und Wettbewerbsnachteile provoziert.

Können wir Ihnen bei der Beantragung des AEO behilflich sein? Dann melden Sie sich gerne!

Verfasserin: Dr. Talke Ovie ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 
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