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Alternative Heilbehandlung - strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung |
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Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 15.09.2010 zu dem Urteil 10 K 1655/09 vom 16.06.2010.
Der 10. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 16.06.2010 die Anerkennung von Kosten für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen von der Vorlage eines im Voraus erstellten amts- bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behandlungsmethode ergibt, abhängig gemacht.
Im Streitfall machten die Kläger Kosten für Lerntherapien ihrer Kinder, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Mangels eines vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen Attestes lies das Finanzamt die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die medizinische Erforderlichkeit der Behandlungen nicht gerechtfertigt sei.
Unter Hinweis auf die Rechtssprechung des BFH schloss sich der 10. Senat des FG Münster der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden sei ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten notwendig, um erkennen zu können, ob die Kosten den Heilbehandlungen oder aber den Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen seien. Im Fall von Heilbehandlungen seien diese Kosten steuerlich zu berücksichtigen und im Fall von Gesundheitsförderungsmaßnahmen seien die dafür entstehenden Kosten steuerlich unbeachtlich.
Im zu entscheidenden Fall sei ferner von den Klägern nicht nachwiesen worden, dass den streitigen Behandlungen überhaupt eine Krankheit zugrunde gelegen habe oder ob die streitigen Behandlungen nur der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens gedient hätten.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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