Ausländische Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

Pressemitteilung des BFH vom 07.09.2011 zum Urteil II R 6/10 vom 21.07.2011

Der BFH hat in einem Urteil entschieden, dass eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft  mit Niederlassungen in Belgien und in den Niederlanden keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland leisten darf, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt.

Im Streitfall klagte eine englische Steuerberatungsgesellschaft, die von ihrem Büro in den Niederladen aus Steuerpflichtige betreute, die im Inland ansässig waren. Das deutsche Finanzamt wies sie als Bevollmächtigte einer GmbH zurück.

Der BFH verneinte nunmehr in seiner Entscheidung, dass die Klägerin die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen habe. Die Klägerin verfüge nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung, so dass sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten dürfe. Dem stehe die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen, da die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenen Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, erforderlich sei, um Verbraucher als Empfänger einer Dienstleistung zu schützen.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 
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