| Auswirkungen des BFH–Urteils I R 104/08 auf Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug |
|
In einem BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass IV C 3-S-2411/07/10002 vom 16.02.2011) teilt das Bundesministerium der Finanzen mit, wie sich die Entscheidung des BFH vom 05.05.2010 (Az. I R 104/08) auf den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug bei Steueranmeldungen gemäß § 73e EStDV und - Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG i. V. m. § 73g EStDV soweit sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31.12.2008 zugeflossen sind, auswirkt. Mit Urteil vom 03.10.2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C – 209/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH“ entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen - ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendungen findet Der EuGH hat jedoch auch entschieden, dass es mit EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichten, die er vom Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2010 (Az. I R 104/08) diese Rechtssprechung aufgegriffen und konkretisiert. Für die Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG (in der jeweiligen Fassung vor In-Kraft-Treten des JStG 2009) unterliegen, gilt Folgendes: Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können – unter den weiteren Voraussetzungen des Schreibens – vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 2 EStG berücksichtigt werden. Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist in diesem Fall der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auf diesen Betrag ist der Steuersatz anzuwenden, der sich aus der jeweils anzuwendenden Fassung des EStG in Bezug auf die Einnahmen des beschränkt Steuerpflichtigen ergibt. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers beim Steuerabzug setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gilt dies, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung in einem dieser Staaten befinden. Bei Steueranmeldungen sind entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Reisepasses bzw. Handelsregisterauszug; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen. Zu den beim Steuerabzug abziehbaren Betriebausgaben oder Werbungskosten zählen Aufwendungen, die unmittelbar durch die Erzielung der inländischen Einnahmen veranlasst sind (z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten). Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist unabhängig davon, ob der beschränkt Steuerpflichtige diese selbst getragen hat oder sie vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind. Es können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nach § 73e EStDV in der jeweiligen Fassung vor In-Kraft-Treten des JStG 2009 nachträglich berichtigt werden (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Vergütungsschuldner darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wie sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen inländischen Einnahmen stehen, in einer von der Finanzverwaltung nachprüfbaren Form (z. B. durch entsprechende Rechnungskopien, Überweisung etc.) nachgewiesen hat. § 73b EStDV gilt entsprechend. Die Schätzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt im Steuerabzugsverfahren nicht in Betracht (§ 162 AO). Hat der Vergütungsschuldner beim Steuerabzug nachgewiesene Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, sind in der Steueranmeldung die dort geforderten Angaben unter Berücksichtigung des gesetzlichen Steuersatzes einzutragen. Für die berücksichtigten Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist für jeden Fall der Anmeldung eine Anlage beizufügen, in der diese aufgeführt sind. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug lässt die Steuererstattung gem. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG in dem durch das BMF-Schreiben vom 03.11.2003 geregelten Verfahren unberührt. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gem. § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG i. V. m. § 73g EStDV anzuwenden, soweit sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31.12.2008 zugeflossen sind. Das BMF-Schreiben vom 05.04.2007 wird aufgehoben. Quelle: Bundesministerium der Finanzen Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
| News | |||
|---|---|---|---|
|
