| Badekur führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen |
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Pressemitteilung des FG Münster vom 15.11.2011 zum Urteil 1 K 2809/08 vom 06.09.2011 Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für eine Badekur, bei der keine laufende ärztliche Überwachung stattfindet, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen. Im zu entscheidenden Fall unternahm der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Reise in einen Kurort und machte Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend. Die Ehefrau hatte während des Aufenthalts zwei Mal einen Kurarzt aufgesucht, der die Anwendungen empfohlen hatte. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht. Die daraufhin erhobene Klage war ebenfalls erfolglos. Das Gericht erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG an, da es sich um eine Erholungsreise gehandelt habe. Die Anwendungen haben lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens gedient und nicht der Linderung konkreter Krankheiten. Nach neuerer Rechtsprechung des BFHs sei zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zwar kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich, jedoch liege eine anzuerkennende Kurreise nur dann vor, wenn eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort erfolge. Die bloße ärztliche Beratung ohne schriftlichen Kurplan genüge diesen Anforderungen nicht. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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