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Das Finanzgericht Münster hat nunmehr in zwei Urteilen vom 02.09.2010 (Az.: 5 K 4110/08 U, 5 K 4110/08 U) klargestellt, dass eine Haftung für Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist. Ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist, so das Finanzgericht Münster, rechtswidrig.
In den zu entscheidenden Fällen des Finanzgerichts Münster hatte das Finanzamt die Kläger als Gesellschafter einer GmbH und Co. KG nach § 74 AO in die Haftung genommen, wobei diese für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co. KG in 6-stelliger Höhe einstehen sollten. Zwar war die Haftung auf die ehemals betrieblich genutzten Grundstücke und sonstigen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co. KG verpachtet hatten, allerdings hatten die Kläger die Grundstücke und das Anlagevermögen nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG verkauft, weshalb das Finanzamt nunmehr ersatzweise auf die Veräußerungserlöse zugreifen wollte.
Das Finanzgericht Münster hat mit seinen Urteilen nunmehr klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein muss. Sollte der Gegenstand allerdings, wie im Streitfall, vor Erlass des Haftungsbescheides veräußert worden sein, scheide eine Haftung nach § 74 AO aus. Diese Wertung ergebe sich daraus, dass die Haftung nach § 74 AO zwar eine persönliche, zugleich aber auch eine gegenständlich beschränkte Haftung ist. Ein Zugriff auf den Veräußerungserlös des Haftungsgegenstandes aus Gründen der Haftung, lehnte das Finanzgericht ab. Das Finanzgericht begründete dies damit, dass der haftungsrechtliche Zugriff auf den Erlös bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar sei, wonach gerade „mit“ dem Gegenstand gehaftet wird. Davon abgesehen kenne das Zivilrecht kein allgemeines Prinzip, das einen ungeschränkten Zugriff auf den Veräußerungserlös erlaube.
Gegen das Urteil wurde die Revision zum BFH zugelassen, da die Entscheidungen von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg abwichen.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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