| Abgabe der Steuererklärung mit Elster: Fehler bei der Eingabe nicht stets grobes Verschulden |
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Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2011 zum Urteil 5 K 2099/09 vom 13.12.2010 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13.12.2010 (Az. 5 K 2099/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die Änderung eines Steuerbescheides, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Verfahren „Elster“ ergangen war, vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt habe. In dem dem Sachverhalt zugrundeliegenden Fall hatte ein freiberuflich- und rechtsberatend tätiger Kläger die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das Finanzamt übermittelt und reichte eine komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger bei den Angaben zu berufsständischen Versorgungswerken keine Eintragung vorgenommen, so dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 entsprechend den Angaben des Klägers erging. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung für das Folgejahr bemerkte der Kläger dann, dass er seine Zahlungen an das berufsständische Versorgungswerk nicht in den Mantelbogen eingetragen hatte und beantragte beim Finanzamt die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 zu seinen Gunsten. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass den Kläger ein an der begehrten Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe, so dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei. Die sich hiergegen gerichtete Klage war hingegen erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte dazu u. a. aus, dass ein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden im Streitfall nicht vorliege. Die Rechtsprechung sehe als grobes Verschulden an, dass wenn ein Steuerpflichtiger in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogen und für ihn verständliche Fragen, diese nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden müsse, seien Fälle des Vergessens, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten. Diese Fehler begründen regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit. Der Senat ging bei Anwendung dieser Grundsätze davon aus, dass die Ursache für das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler des Klägers bei der Erstellung der Steuererklärung gewesen sei, den nur ein einfaches Verschulden treffe. Aus Sicht des Senats habe der Kläger vergessen, die geleisteten Beträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in das Ausfüllprogramm ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Aus Sicht des Gerichts entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC, immer wieder vorkommen, obwohl größtmögliche Sorgfalt angewandt werden würde. Insbesondere sei die Besonderheit in der Programmführung von ElsterFormular bei den Fragenkomplexen „Sonderausgaben“ aufgefallen, die ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwere. Nach Überzeugung des Gerichts sei für die entsprechende Eingabe in dem elektronischen Ausfüllprogramm der Anwender zur Eingabe von Daten seiner Ehefrau so angelegt, dass er in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung wechseln müsse, das Programm jedoch anschließend nicht zurückwechsele, sondern lediglich die Anlagen N zur weiteren Bearbeitung aufrufe. Eine andere Beurteilung ergab sich auch nicht daraus, dass bei der in dem Programm integrierten Funktion „Druckvorschau“ keine Leerzeichen mehr erscheinen würden. Aufgrund dieser Besonderheit konnte dem Kläger das Fehlen der Versorgeaufwendungen nicht mehr auffallen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, ließ das FG Rheinland-Pfalz ausdrücklich die Revision zum BFH zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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