25.03.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Beschluss der Gelangensbestätigung durch Bundesrat

Für die innergemeinschaftliche Lieferung fällt nur dann keine Umsatzsteuer an, wenn die zu liefernde Ware die EU-Innengrenze überschreitet. Die Steuerpflicht liegt beim Empfänger. Ab dem 1. Oktober 2013 wird zusätzlich erforderlich sein, dass der Lieferer durch Vorlage einer Gelangensbestätigung nachweist, dass die Ware den Empfänger erreicht hat.

Die dafür erforderliche Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) in § 17a UStDV ist bereits im vorvergangenen Jahr beschlossen worden. Aufgrund der Schärfe der Norm ist die Anwendung dieser Vorschrift jedoch ausgesetzt gewesen. Sie bedurfte einer Überarbeitung, die nunmehr vorliegt, und der der Bundesrat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag zugestimmt hat.

Der neue § 17a UStDV sieht vor, dass für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich eine Bestätigung des Empfängers auf einem Doppel der Rechnung oder auf dem Lieferschein vorliegen muss, dass die Lieferung den Empfänger erreicht hat (Gelangensbestätigung). Diese Bestätigung ist nicht immer einfach zu erlangen und kann nach der neueren, nunmehr in Kraft getretenen Regelung ersetzt werden durch

•detaillierte Spediteursbescheinigungen,


•ein unterschriebenes CMR,


•Tracking and Tracing-Belege und


•Posteingangsbestätigungen nebst Nachweis der Bezahlung der Lieferung.


Vierteljährliche Sammelbestätigungen sind möglich.

Jedes Unternehmen, das grenzüberschreitende Lieferungen vornimmt, muss sich zwingend mit den Änderungen vertraut machen und muss rechtzeitig ein System einführen, mit dem sicher gestellt wird, dass für jede innergemeinschaftliche Lieferung Gelangensbestätigungen eingeholt werden. Es muss mit Logistikern und Kunden Kontakt aufgenommen werden, um gemeinsam ein entsprechendes System abzustimmen. Gegebenenfalls müssen Lieferverträge angepasst werden, die dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Lieferung nur noch dann steuerfrei ist, wenn der Kunde die Gelangensbestätigung beigebracht hat. Möglicherweise sind Sicherheitsleistungen zu vereinbaren.

Der Schaden, der durch einen Fehler ausgelöst wird, ist immens. Wird die Rücksendung der Gelangensbestätigung versäumt, ist die Lieferung als steuerpflichtig anzusehen und sie kann nachversteuert werden.

Da die gesetzliche Regelung ab dem 1.10.2013 gilt, ist schnelles Handeln erforderlich. Gerne sind wir ihnen sowohl von anwaltlicher Seite als auch im Rahmen unserer Steuerberatung, der ADM Steuerberatungsgesellschaft mbH, behilflich.