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Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Altersrenten |
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Der BFH hat entschieden, dass diejenigen Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, nicht mit dem Antragsanteil, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil zu besteuern sind.
Die Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2004. Der BFH hat dazu nun entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstoße, nachdem er im Jahre 2009 und 2010 grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten bejahte.
Im zu entscheidenden Fall des BFH XR 54/09 erhielt die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente, die mit dem Besteuerungsanteil von 50% der Besteuerung unterworfen wurde. Sofern die Rente noch im Jahr 2004, also dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes, gezahlt worden wäre, wäre diese nur mit dem Ertragsanteil von 4% zu besteuern gewesen.
Der BFH sah die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes eingetretene Steuermehrbelastung als grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden ist, als gerechtfertigt an. Ein entscheidender Unterschied, so der BFH, bestehe zu den Altersrenten im Verhältnis zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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