17.08.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Beweislast bei Nacherhebung von Antidumpingzoll

Im Streit über die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzoll entschied das FG Hamburg mit Urteil vom 26.03.2013 (Az. 4 K 56/12) zugunsten der Klägerin, dass dem Hauptzollamt der Beweis nicht gelungen war, dass die Ware ihren Ursprung im Land der Antidumpingverordnung hat.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Einfuhr von Energiesparlampen in die Europäische Union. Die Energiesparlampen wurden als Waren taiwanesischen Ursprungs angemeldet. Nachdem Hinweise eingegangen waren, wonach Energiesparlampen zur Umgehung des nach der VO Nr. 1205/2007 für Waren mit Ursprung in China geltenden Antidumpingzolls als solche mit Ursprung in Vietnam bzw. Taiwan angemeldet worden seien, unternahm das Zollkriminalamt eine Missionsreise nach Taiwan. Das zuständige Hauptzollamt erhob schließlich Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt 37.069,46 € nach und verwies zur Begründung u.a. auf den Missionsbericht, aus dem sich ergebe, dass die Ware ihren Ursprung nicht in Taiwan, sondern in China habe.


Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass die Energiesparlampen ihren Ursprung tatsächlich in der Volksrepublik China haben und dass dem Beklagten dieser Beweis nicht gelungen sei. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Annahme, die Energiesparlampen seien chinesischen Ursprungs nicht durch den Missionsreisebericht stützen lasse.


Zwar waren im Streitfall zwei Länder, Taiwan und China, an der Herstellung der Energiesparlampen beteiligt, unter Zugrundelegung des Art. 24 ZK und der zu dieser Norm ergangenen Grundsätze ging das Gericht aber davon aus, dass durch Herstellung der Energiesparlampen in Taiwan unter Verwendung von Bauteilen, die einerseits aus China eingeführt wurden, andererseits in Taiwan hergestellt wurden, der taiwanesische Warenursprung begründet worden ist.


Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision war nicht zugelassen.


Weiterführend: Urteil des FG Hamburg vom 26.03.2013, 4 K 56/12