BFH: Abschreibung eines nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts

BFH Pressemitteilung Nr. 89/10 vom 27.10.2010 zum Urteil VIII R 3/08 vom 22.06.2010.

Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az. VIII R 3/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht nachgeholt werden kann, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlicherweise nicht als betrieblich erfasst war.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall war ein Patent in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden, wobei Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung waren, die erst Jahre nach der Einlage zustande kamen.

Der Kläger hatte es zwischenzeitlich versäumt eine AfA auf den Einlagewert vorzunehmen, weshalb sich daraus ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes ergab.

Im anschließenden Klageverfahren gab das Finanzgericht der Klage zunächst statt und berücksichtigte den vollen Einlagewert zum Teil als AfA in einem verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeitraum und zum anderen Teil gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns bei der Veräußerung des Patents.

Die gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Revision des Finanzamts beim BFH hatte hingegen Erfolg. 

Der BFH begründete dies damit, dass wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit der Kläger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, keine höheren Beträge absetzen kann als bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Im ersten verfahrensrechtlich noch zugänglichen Veranlagungszeitraum durfte deshalb von dem Kläger nur der Restbuchwert zu Grunde gelegt werden, mit dem ein bilanzierender Steuerpflichtiger das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut hätte einbuchen müssen, also mit dem Wert, der von Anfang an richtiger Bilanzierung anzusetzen gewesen wäre.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )  

 

 
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