BFH: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Pressemitteilung des BFH vom 19.10.2011 zum Urteil X R 26/10 vom 19.07.2011

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen vom 19.07.2011 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat.

In zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsvertreter in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege passiviert, dessen Ansatz das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, da die Rückstellung dem Grunde nach berechtigt sei, allerdings sei nur ein Aufwand von 0,5 Stunden pro Vertrag und Jahr anzusetzen, der zu einer Rückstellung von insgesamt 40.911,00 € führe.

Im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung hielt der BFH die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich für geboten. Den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Regelungen des Einkommensteuergesetzes lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen, so der BFH. Er hob das angefochtene Urteil jedoch auf, da die rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung nicht hinreichend geklärt sei. Insbesondere verlangt der BFH, dass konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die die angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 
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