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In einem Urteil vom 09.12.2010 (Az. I R 49/09) hat der BFH Stellung zu der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einer in Großbritannien ansässigen Limited Partnership bei Beteiligung nur einer britischen Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil neben einer inländischen Personengesellschaft und dem Besteuerungsrecht für den Gewinn aus dem Verkauf einer in Großbritannien gelegenen Immobilie und für Zinserträge genommen.
Der BFH stellte folgende Leitsätze auf: 1. Sind an den Einkünften einer ausländischen Personengesellschaft neben einer Personengesellschaft mit im Inland steuerpflichtigen Gesellschaftern lediglich Personen beteiligt, die nicht im Inland steuerpflichtig sind, so können die Einkünfte unmittelbar der inländischen Gesellschaft gegenüber festgestellt werden. Eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens bedarf es dann nicht. 2. Sind deutsche Kapitalgesellschaften an einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft beteiligt und erzielt diese Personengesellschaft Zinsen aus der Anlage von Mitteln aus der Vermietung von in Großbritannien gelegenen Grundbesitz, so dürfen die auf die deutschen Beteiligten entfallenden Zinseinkünfte in Deutschland besteuert werden (Anschluss an das Senatsurteil vom 28.04.2010, Az. I R 81/09, BFHE 229, 252). 3. § 50d Abs. 9 EStG hindert nicht die Gewährung von Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO. 4. Der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien gelegenen Immobilie darf in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung des britischen Steuerrechts nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden („Claw-back-Besteuerung“). Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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