BFH: Doppelte Miete aufgrund beruflich veranlassten Umzugs als Werbungskosten abzugsfähig

Pressemitteilung des BFH vom 28.09.2011 zum Urteil VI R 2/11 vom 13.07.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/11 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.
Im zu entscheidenden Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Aufgrund des Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y zum 1. Dezember 2007 eine 165 qm große Wohnung an. Der Ehemann ging seit dem auch seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen im Februar 2008 in die neue Wohnung ein, wie seit Anmietung geplant war.  Die Miete für die Wohnung in Y machte der Ehemann für die Monate Januar und Februar 2008 in voller Höhe als Werbungskosten geltend, woraufhin das Finanzamt jedoch unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche anerkannte.
Der BFH entschied nun, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug gehörten zu den Werbungskosten, so der BFH. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein, allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt, die mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ende.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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