| BFH erweitert Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen |
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Der BFH hat seine Rechtssprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen (beruflich und privat) geändert, so dass Aufwendungen für derartige Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen sind. Der Bundesfinanzhof hat im vorliegenden Beschluss entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dabei ist Voraussetzung, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Nach den Ausführungen der Richter kommt ein Abzug der Aufwendungen nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine exakte Trennung nicht möglich ist, da es an objektivierbaren und überprüfbaren Kriterien für eine solche Aufteilung fehle. Durch den Beschluss hat der große Senat die bisherige Rechtssprechung aufgegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Pfändungen entnommen hatte. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen unser Beraterteam gerne zur Verfügung. Verfasser: Johannes Rudolph ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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