| BFH: EuGH - Vorlage zur Umsatzbesteuerung bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen |
|
BFH, Pressemitteilung Nr. 81/10 vom 22.09.2010 zum Beschluss Az. XI R 27/08 vom 14.07.2010 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen im Zusammenhang mit der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegt. Der Vorlagebeschluss betrifft diejenigen Fälle, in denen Warenbestand und Geschäftsausstattung veräußert werden, die Geschäftsräume selbst jedoch nur an den Erwerber vermietet werden. Im Streitfall hatte die Klägerin ein Einzelhandelgeschäft mit Sportartikeln in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal betrieben. Sie veräußerte später den Warenbestand und die Geschäftsausstattung an eine GmbH, der sie auch das Ladenlokal auf unbestimmte Zeit vermietete und das Mietverhältnis von beiden Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden konnte. In ihrer Rechnung an die GmbH wies die Klägerin über die Veräußerung des Warenbestandes und der Geschäftsausstattung im Ganzen keine Umsatzsteuer aus und unterwarf den Vorgang nicht der Umsatzsteuer, weil sie von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausging. Das Finanzamt hingegen setzte Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Nach Auffassung des BFH bestehen Zweifel daran, ob in derartigen Fällen von einer „Übertragung“ eines Gesamtvermögens im Sinne von Artikel 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ausgegangen werden kann. Diese Frage hat der BFH nunmehr dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Dabei stellte der BFH dem EuGH für den Fall, dass im Rahmen der Prüfung der Vorraussetzungen von Artikel 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Vermietung des Ladenlokals zu berücksichtigen sei, ob es dabei darauf ankäme, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen werde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit laufe und von beiden Parteien kurzfristig kündbar sei. Nach bisheriger Rechtssprechung des BFH kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass sie dem Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer gewährleistet ist. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
| News | |||
|---|---|---|---|
|
