BFH: Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund

Der BFH hat sich in einer Entscheidung (Az.: VII R 52/10) zu der Frage der Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund geäußert. Er war der Ansicht, dass die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung“ angekreuzt worden ist.

Der BFH stellte folgende Leitsätze auf:

1. 
Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf den amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung“ angekreuzt worden ist.

2. 
Fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

3. 
Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weiteren Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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