BFH: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

Pressemitteilung des BFH vom 04.05.2011 zum Urteil I R 61/10 vom 30.03.2011 und zum Beschluss I B 136/10 vom 30.03.2011

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft durch die Finanzämter nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Gebühr im Einzelfall besonders hoch ausfalle.

In seinem Urteil vom 30.03.2011 I R 61/10 hat der BFH entschieden, dass die sogenannte Auskunftsgebühr für die Bearbeitung auf Anträge auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der BFH es mit Beschluss vom 30.03.2011 I B 136/10 als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Auskunftsgebühr auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonderes hoch ausfällt und soweit ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrages aufgewendeten Zeit richtet. Im Streitfall betrug die Auskunftsgebühr 91.456,00 € und betraf die Umstrukturierung eines Konzerns.

Seit 2006 ist in § 89 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit geschaffen worden, verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte einzuholen. Seitdem wird für die Bearbeitung der entsprechenden Auskunftsanträge eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50,00 € je angefangener Stunde angesetzt. Der Erhebung dieser Gebühr standen seit Schaffung der Möglichkeit erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel entgegen, da, so die Argumentation, das Steuerrecht derart kompliziert sei, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.

Der BFH hält im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch nicht für durchschlagend. Mit Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 
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