| BFH: Kein Antragsrecht des nur wirtschaftlich Belasteten auf Erstattung von Einfuhrabgaben |
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Pressemitteilung Nr. 102/2010 des BFH vom 01.12.2010 zum Beschluss VII R 20/09 vom 03.11.2010 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 03.11.2010 (Az. VII R 20/09) entschieden, dass ein Erstattungsantrag nur von bestimmten Personen gestellt werden kann, zu denen derjenige, auf den die entrichteten Abgaben wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht gehört. Der Entscheidung des BFH liegt die Regelung zugrunde, dass innerhalb bestimmter Fristen die Erstattung von entrichteten Abgaben beantragt werden kann, wenn geltend gemacht wird, dass auf eingeführte Waren zu Unrecht Zoll erhoben worden ist. In dem zu entscheidenden Fall des BFH hatte der Inhaber eines Zolllagers Waren für die Klägerin gelagert. Die Klägerin entnahm die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung und meldete sie zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Für diese Waren setze das Hauptzollamt die entfallenden Einfuhrabgaben gegen den Lagerinhaber fest, der diese entrichtete und an die Klägerin weiterbelastete. Bei den zu entrichtenden Einfuhrabgaben handelte es sich unter anderem um Antidumpingzoll. Die Klägerin beantragte die Erstattung des Antidumpingzolls und legte eine Erklärung des Lagerinhabers vor, mit der dieser sämtliche sich aus der Warenentnahme des Zolllagers ergebenen Rechte und Pflichten an die Klägerin abgetreten hatte. Ferner wendete die Klägerin ein, dass Antidumpingzoll vom Hauptzollamt zu Unrecht erhoben worden sei. Die zunächst gegen die Ablehnung des Erstattungsantrages erhobene Klage wurde vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den Erstattungsantrag zu stellen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nur der Zollschuldner oder derjenige, der die Abgaben entrichtet habe, könne nach dem einschlägigen Unionsrecht den Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben stellen, wobei Zollschuldner jedoch der Lagerinhaber sei und nicht die Klägerin. Ferner habe der Lagerinhaber die Abgaben entrichtet. Die Klägerin, so der BFH, könne dem nicht entgegenhalten, dass sie die Abgaben in Folge der Weiterbelastung im Ergebnis wirtschaftlich getragen habe. Das Recht des Lagerinhabers, die Erstattung der von ihm entrichteten Einfuhrabgaben zu beantragen, habe auch nicht der Klägerin abgetreten werden können, denn die verfahrensrechtliche Stellung als Erstattungsbeteiligter unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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