BFH: Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

Pressemitteilung des BFH vom 05.01.2011 zum Urteil XI R 79/07 vom 10.11.2010

Der BFH hat in einem Urteil vom 10.11.2010 (Az.: XI R 79/07) entschieden, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind und dass diese Vorschrift weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.

Das vom BFH vorliegende Revisionsverfahren betraf Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle. Der BFH hatte Zweifel, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 06.05.2006 geltenden Neufassung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang steht. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 06.05.2006 geltenden Neufassung sind steuerfrei „die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.

Der BFH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Artikel 135 Absatz 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedsstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-) Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glückspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind? Diese Frage bejahte der EuGH mit Urteil vom 10.06.2010 C-58/09.

Unabhängig von der durch den EuGH beantworteten Vorlagefrage war die Revisionsklägerin darüber hinaus der Auffassung, dass eine Festsetzung von Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht verstoße.

Dieser Ansicht folgte der BFH nicht und trat insbesondere der Ansicht der Revisionsklägerin entgegen, dass die Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig sei, weil gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer nicht auf den Endverbraucher, also die einzelnen Spieler, abwälzen könnten. Auch ein Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sah der BFH nicht, den die Revisionsklägerin wegen einer Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten geltend gemacht hatte.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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