11.08.2014 12:55 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

BFH: Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.05.2014 – VII R 29/12 - entschieden, dass eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung ist. Im zu entscheidenden Fall unterhielt die Klägerin seit 1993 ein Luftfahrtbetrieb und wurde im Jahr 2007 Eigentümerin eines Flugzeugs. Sie beschäftigte einen Piloten, verfügte aber weder über eine Betriebsgenehmigung im Sinne des § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92.

Die Klägerin führte durch den bei ihr angestellten Piloten neben Trainings- und Werkstattflügen seit Oktober 2007 sowohl Flüge für Unternehmen der Unternehmensgruppe der sie angehörte, als auch für den Gesellschafter–Geschäftsführer ihrer Komplementärin durch. Sie berechnete dazu eine Entgelt, das sie zzgl. 19 % Umsatzsteuer für eine Flugstunde nach den geleisteten Flugminuten berechnete. Für die im Jahr 2007 durchgeführten Flüge wurden Aufzeichnungen geführt, sodass der Flugverkehr entsprechend aufgeteilt werden konnte. Im Inland tankte sie versteuertes Flugbenzin, für das sie beim Hauptzollamt einen Antrag auf Vergütung der Energiesteuer stellte. Das Hauptzollamt lehnte die Vergütung mit der Begründung ab, dass der Klägerin eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung fehle.

Nach dem erfolgslosen Einspruchsverfahren hatte die Klage beim Finanzgericht (FG) Erfolg. Das Finanzgericht sprach der Klägerin für das Jahr 2007 einen Vergütungsanspruch zu und sah eine Betriebsgenehmigung als nicht erforderlich an. Es reiche nach den unionrechtlichen Vorgaben für eine Steuerbefreiung aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung erbracht werde, die unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Das FG sprach der Klägerin den Vergütungsanspruch zu Gunsten der für Gruppenunternehmen durchgeführten Flüge zu. Die begünstigen Instandhaltungsflüge seien hingegen nur die von der Klägerin als Werkstattflüge bezeichneten Flüge, wobei aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Aufteilung dieser Flüge nach steuerfreien und nicht steuerfreien Flügen geboten sei. Der Anteil der Werkstattflüge, der auf die Flüge für Gruppenunternehmen falle, wurde auf das Flugbenzin umgerechnet. Von dieser berechneten Menge sei ein Abschlag für das im Ausland getankte Flugbenzin vorzunehmen, sodass sich ein Vergütungsanspruch in entsprechender Höhe ergebe.

Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren mit Ausnahme der Werkstattflüge die Entscheidung des FG. Für Flüge zu Gunsten der Gruppenunternehmen sei die Entlastung in voller Höhe zustehend, da im Streit gewerbsmäßig Luftfahrdienstleistungen erbracht worden seien. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Trainings-, Prüfungs- und Wartungsflüge komme jedoch nicht in Betracht, so der BFH.

Für eine Entlastung sei eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich. Zentraler Anknüpfungspunkt sei die Frage der gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung. Sofern § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a der Durchführungsverordnung zum Energiesteuergesetz (EnergieStV) für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlange, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV beziehen, denn eine solche sei auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handele, so der BFH. Für Unternehmen die keine Luftfahrtunternehmen sind, reiche die Beschreibung des Gegenstands, des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerblichkeit für eine Befreiung aus. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 60 Abs. 5 EnergieStV läge dann vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handele. Unerheblich sei, dass Luftfahrtdienstleistungen ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden.

Eine Ausnahme machte der BFH jedoch für die Flüge zur Instandhaltung des eingesetzten Flugzeugs (Werkstattflüge) und versagte eine Steuervergütung. Er verwies auf § 60 Abs. 8 EnergieStV, wonach die Steuerbefreiung nur Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zustehe, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden seien.  Einen solchen Betrieb vermochte der BFH in dem der Klägerin nicht erkennen. Auch aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2003/96/EG (der EnergieStRL) folge dieser Anspruch nicht, da nach der Rechtsprechung des EuGH der Begünstigungstatbestand nur auf Flugzeughersteller und Flugwerften angewandt werden dürfe. 

§ 27 Abs. 2 Nr. 1 des EnergieStG stelle nach Ansicht des BFH ebenfalls keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Diese Flüge dienten weder der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen noch zur gewerbsmäßigen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen. Zwar könnten Luftfahrtdienstleistungen auch ohne die Durchführung eines Lufttransports erbracht werden, wie beispielsweise durch Anfertigen von Luftaufnahmen oder durch das Absuchen oder Vermessen eines bestimmen Geländes, doch solche Dienstleistungen lagen im Streitfall nicht vor, so der BFH. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Steuerbefreiung im Sinne des § 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL davon abhängig, in welcher Weise das Luftfahrzeug genutzt werde. Damit sei auf die konkrete Verwendung abzustellen und es käme auf die jeweilige Luftfahrttätigkeit an, die unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dienen müsse. Bei Trainings-, Schulungs- und Wartungsflügen fehle es an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit, so der BFH.

 

Anmerkung:

Der BFH hat mit seiner Entscheidung weiter für Klarheit gesorgt. Insbesondere die Frage, ob für konzernintern erbrachte Dienstleistungen mit einem Luftfahrzeug Steuerentlastungen für Energiesteuer beansprucht werden können, dürfte abschließend und rechtssicher im Sinne der Unternehmer entschieden worden sein. Letztlich kommt es aber auch immer wieder auf die konkrete Ausgestaltung an, um eine Entlastung erhalten zu können. Ein Automatismus für eine Vergütung bedeutet das Urteil daher trotzdem nicht. Im Zweifel stehen wir Ihnen jederzeit gerne für Einzelfragen zur Verfügung.