| BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer |
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BFH, Pressemitteilung Nr. 73/10 vom 25.08.2010 zum Urteil VI R 35/08 vom 17.06.2010 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2010 (Az. VI R 35/08) entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Kläger begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Sowohl das Finanzamt als auch das nachfolgende Finanzgericht, lehnten dies ab. Die gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Revision des Klägers beim BFH war dagegen erfolgreich. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Eine solche Auswärtstätigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig wird. Keine Auswärtstätigkeit hingegen ist die an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte erbrachte Tätigkeit. Als (regelmäßige) Arbeitsstätte ist dabei die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. In der Regel ist dies der Betrieb des Arbeitgebers, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen sei. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Der BFH ließ hingegen offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen sei, wonach ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamt Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Dem Streitfall lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig geworden war. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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