BFH: Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels

Urteil des BFH vom 08.09.2011 - IV R 5/09

Der BFH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels sind. Im zu entscheidenden Fall beantragte ein Unternehmen für zwei Wirkstoffe, deren Zulassungen im Jahr 2002 ausliefen, und für die Ersatzzulassung eines von ihr neu entwickelten Wirkstoffs, die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz bei der zuständigen Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft. Die Kosten für die Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft schätzte sie nach dem Gebührenverzeichnis der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung und stellte für diese Kosten eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in den Streitjahren ein.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an und verneinte die wirtschaftliche Verursachung der Zulassungskosten in den Streitjahren, da diese erst mit zukünftigen Verträgen im Zusammenhang stünde. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.

Der BFH entschied jedoch, dass die Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Pflanzenschutzmittels sind. Aufwendungen zur Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden darf, sind steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Für solchen Aufwand kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Eine im Gewinnermittlungszeitraum dem Grunde nach rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist auch wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht, wenn sie unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet, so der BFH in seiner Entscheidung.

Der BFH war der Ansicht, dass es sich bei der Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels um eine selbstständige immaterielle Rechtsposition handelt, die eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringt, einer besonderen Bewertung zugänglich ist, mindestens zusammen mit dem Unternehmen veräußert werden kann und für die der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde. Aus Sicht des BFHs erfüllte die Rezeptur damit die Voraussetzungen, um als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden zu können. Dabei käme es nicht darauf an, ob an der Rezeptur ein Patent oder andere gewerbliche Schutzrechte bestünden. Auch eine ungeschützte Erfindung kann ein Wirtschaftsgut sein, so der BFH. Da sich die Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels nicht in einem einmaligen Akt verbrauche, sondern grundsätzlich dazu bestimmt sei, dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sei sie dem Anlagevermögen zuzurechnen.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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