| BFH: Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar |
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Pressemitteilung des BFH vom 04.01.2012 zum Urteil X R 48/09 vom 19.10.2011 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schulgeld, das an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule geleistet wird, bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern für den Privatschulbesuch ihres Sohnes im Jahre 2004 Schulgeld gezahlt. Bei der Privatschule handelte es sich lediglich um eine nach den landesrechtlichen Regelungen angezeigte, hingegen nicht anerkannte Ergänzungsschule. Für die bis 2007 geltende Rechtslage war gezahltes Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen nicht absetzbar. Nachdem der Europäische Gerichtshof in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für in anderen Mitgliedsstaaten gelegene Privatschulen ein Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah, wurde der Sonderausgabenabzug für Schulgeld im Jahr 2008 neu geregelt. Nach der Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann ab dem Veranlagungszeitraum 2008 30 % des Schulgelds, höchstens jedoch 5.000 €, als Sonderausgabe abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die in der EU oder im EWR gelegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Dabei kommt es nicht auf den landesrechtlichen Status der Privatschule an. Diese Grundsätze gelten für die EU- / EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für inländische Privatschulen jedoch erst ab 2008. Zur Anwendung der Grundsätze wurden Übergangsregelungen geschaffen, auf die sich die Kläger im Streitfall beriefen. Sie waren der Auffassung, dass die Übergangsregelung auch für den Besuch einer inländischen Privatschule gelte und ihnen damit der Sonderausgabenabzug zustehe, da sie ansonsten benachteiligt seien. Der BFH sah jedoch in der aufgrund der Übergangsregelung nur vorübergehenden Schlechterstellung von inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da aus Sicht des BFH der Gesetzgeber dazu berechtigt gewesen sei, aus Vereinfachungsgründen eine Übergangsregelung zu schaffen, die die Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe. Quelle: BFH Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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