BFH: Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge

Urteil des BFH vom 17.06.2010 (Az. VI R 50/09)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2010 (Az. VI R 50/09) entschieden, dass Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einem zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.

Unter den Voraussetzungen des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit gezahlt werden.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u.a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.

Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben einem so genannten Basisgrundlohn einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung, der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschlägen im Sinne des § 3b EStG der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine so genannte Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechnungssoftware, wobei Ziel der Vergütungsvereinbarung war, dass Lohnschwankungen ausgeglichen werden sollten, die sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung entstanden wären.

Das Finanzamt war in diesem Fall von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und nahm die Klägerin in die Haftung.

Der BFH gab der Klägerin nunmehr jedoch recht. Nach Auffassung des BFH habe die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergäbe, dies bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleitete Arbeitsstunden berechnet werden würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Der BFH wies auch daraufhin, dass § 3b EStG eine Subventionsnorm sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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