Steuerrechtliche Anerkennung einer formunwirksame vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten

BFH, Urteil vom 11.05.2010 (Az. IX R 19/09)

Der BFH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine unter Ehegatten vereinbarte treuhänderische Unterbeteiligung steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn sie mangels Beurkundung zivilrechtlich unwirksam ist, auch wenn einer der Eheleute bei gleicher Gelegenheit vor dem Notar eine andere, zivilrechtlich wirksame, Treuhandvereinbarung mit einem Dritten geschlossen hat.

Leitsatz

1. Ob bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen und der Mangel der zivilrechtlichen Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses durch die Parteien.

2. Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung in einem von einem Dritten treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation) anbieten.

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Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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