| BFH: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines Werbemobils |
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Mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. XI R 17/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines Werbemobils verpflichtet hat, dieses für die Dauer von 5 Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Im zu entscheidenden Fall verpflichtete sich die Klägerin, einer Gemeinde ein so genanntes Werbemobil zu übereignen, wobei es sich bei dem Fahrzeug um ein mit verschiedenen Werbeaufschriften versehenes Fahrzeug handelte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gemeinde, das Werbemobil über die gesamte Vertragslaufzeit von 5 Jahren werbewirksam in der Öffentlichkeit zu bewegen. Die Gemeinde erteilte der Klägerin eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war. Das Finanzamt versagte der Klägerin darauf hin den Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer, da das Fahrzeug dem Hoheitsbereich zuzuordnen sei und die Gemeinde es nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art benutzt habe. Die Gemeinde sei daher nicht Unternehmerin und in Folge dessen auch nicht berechtigt gewesen, eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg und der Bundesfinanzhof wies die vom Finanzamt eingelegte Revision zurück. Nach Auffassung des BFH hat die Gemeinde mit der Verwendung des Werbemobils im Austausch gegen die Übereignung des Fahrzeugs eine entgeltliche sonstige Leistung an die Klägerin erbracht, wobei die Gemeinde insoweit auch als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig geworden sei. Dies begründete der BFH damit, dass die Gemeinde die Werbetätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt habe und damit wirtschaftlich tätig geworden sei. Eine Tätigkeit im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen sah der BFH im zu entscheidenden Fall nicht. Nach der vom BFH zitierten Rechtsprechung des EuGH komme es nicht darauf an, dass das Fahrzeug zur Verfolgung möglicherweise hoheitlicher Zwecke eingesetzt worden ist. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Umsatzsteuergesetzes sei für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde innerhalb ihrer Gesamttätigkeit heraushebe und dabei bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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