| BFH-Urteil zum Anlagenbegriff im Energiesteuerrecht |
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In den strom- und energiesteuerrechtlichen Vorschriften wird der Begriff der „Anlage“ nicht definiert, so dass eine Auslegung des Begriffes zu erfolgen hat. Diese Auslegung hat der BFH mit Urteil vom 23.06.2009 (Az. VII R 42/08) vorgenommen.
Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Blockheizkraftwerk mit drei in einem Gebäude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme betrieben. Dabei waren die einzelnen Aggregate modular aufgebaut und bestanden aus einem Verbrennungsmotor mit Generator. Durch das Hauptzollamt wurde dann die Stromsteuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes festgelegt, wobei eine Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz nicht gewährt wurde, da die Aggregate nach Auffassung des Hauptzollamtes aufgrund ihrer Montage als eine Anlage anzusehen seien. Nach Auffassung des BFH hat sich die Auslegung am Wortlaut der Norm zu orientieren. Unter dem Begriff „Anlage“ werde nach allgemeinem Sprachgebrauch die Gesamtheit einer technischen Einrichtung verstanden, die einem bestimmten Zweck diene. Dabei lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass die Anhebung des Grenzwertes der elektrischen Nennleistung im Zusammenhang mit der Änderung des Begriffs Energieerzeuger gem. § 2 Nr. 2 Stromsteuergesetz und der Regelung von so genannten Contracting-Fällen stand. Dabei sollte die steuerliche Förderung dieser Form der Stromerzeugung zur Dezentralisierung der Stromversorgung beitragen. Dies würde bei einer Auslegung des Anlagenbegriffs, wonach jedes einzelne Modul einzeln betracht werde, unterlaufen. Vielmehr ist nach Auffassung des BFH von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen, wonach auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen sei. Indizien einer solchen Bewertung sei die räumliche Zusammenfassung, der Betrieb eines Heizkraftwerkes durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Adressatenkreises mit Energie. Daher war im zu entscheidenden Fall aufgrund der funktionalen Betrachtung von einer Gesamtanlage auszugehen, da die Module räumlich zusammengefasst waren. Auch diente die Anlage der Versorgung von Bürgern in einem bestimmten Stadtteil. Sollten Sie noch Fragen zu strom- oder energiesteuerrechtlichen Fragestellungen haben, können Sie sich jeder Zeit gerne an uns wenden. |
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