| BFH-Urteil zur Auslandsspende |
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Bei einer Auslandsspende ist der Sonderausgabenabzug zulässig, sofern der Empfänger nach deutschem Recht gemeinnützig ist.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az.: X R 46/05) entschieden, dass der Spendenabzug bei einer Spende an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedsstaates, die nach nationalen Stellen des Mitgliedsstaates des Steuerpflichtigen als gemeinnützig anerkannt wird, nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist. Der BFH bezieht sich dabei auf ein EuGH-Urteil vom 27.01.2009 (Rs. C-318/07), in dem der EuGH bereits entschieden hat, dass eine Spende an eine Einrichtung, die den Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (§§ 58 – 61 AO) entspricht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Sollten Sie zu der Problematik einer Auslandsspende noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. |
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