| BFH-Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand |
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Mit Urteil vom 15.04.2010 hat der BFH das bisher bestehende Besteuerungsprivileg bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand eingeschränkt und geklärt, dass die öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegt, soweit diese zivilrechtlich tätig wird. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt ging es um eine Universität, die einem Unternehmer gestattet hatte, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Außerdem erlaubte die Uni ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. Für beide Bereiche erhielt die Universität Vergütungen. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt, dass diese im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig sind. Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass eine so genannte Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen Betrieb gewerblicher Art begründe und somit steuerrechtlich unbeachtlich sei. Diese Auffassung hat der BFH mit seinem Urteil nun verworfen und erläutert, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukomme. Es sei vielmehr entscheidend, ob sie in den Handlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig werde. Bezüglich der Gestattung zum Aufstellen der Automaten ging der BFH von einer Umsatzsteuerpflicht der Universität aus. Diese sei als juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig und erziele dabei im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit Vergütungen, die daher als umsatzsteuerpflichtig anzusehen seien. Hinsichtlich der Überlassung von Personal und Sachmitteln an Bedienstete der Universität hat der BFH keine abschließende Beurteilung vorgenommen. Nach Auffassung des Gerichtes werde die Universität diesbezüglich auf öffentlich rechtlicher Grundlage tätig, wobei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nur dann vorläge, wenn es durch eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu größeren Wettbewerbsverzerrungen käme. Dies konnte der BFH nicht abschließend klären, so dass das Finanzgericht in der ersten Instanz hierzu nähere Feststellungen zu treffen habe. Verfasser: Johannes Rudolph ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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