| BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil |
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Pressemitteilung des BFH vom 04.05.2011 zum Urteil V R 24/10 vom 03.03.2011 Der BFH hat entschieden, dass so genannte Haftungsvergütungen, die die geschlossenen Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind. Im zu entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war sowie aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte. Der Komplementär erhielt nach den Gesellschaftsverträgen die für ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert als vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Den Fonds kam es dabei auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Dies unterscheidet die Fonds, die zum Beispiel als Leasingfonds - originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder zum Beispiel Fälle, in denen Geschäftsimmobilien vermietet werden, die aufgrund einer sogenannten Option zur Umsatzsteuerpflicht, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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