BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil

Pressemitteilung des BFH vom 04.05.2011 zum Urteil V R 24/10 vom 03.03.2011

Der BFH hat entschieden, dass so genannte Haftungsvergütungen, die die geschlossenen Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind.

Im zu entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war sowie aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte.  Der Komplementär erhielt  nach den Gesellschaftsverträgen die für ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert als vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Den Fonds kam es dabei auf die Steuerfreiheit der  Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Der BFH entschied, dass die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, ist.  Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann.
Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG kommt nach Ansicht des BFH nur dann in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es - wie bei der den Komplementär treffenden Haftung - um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen gehe.
Das Urteil des BFH betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Dies unterscheidet die Fonds, die zum Beispiel als Leasingfonds - originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder zum Beispiel Fälle, in denen Geschäftsimmobilien vermietet werden, die aufgrund einer sogenannten Option zur Umsatzsteuerpflicht,  zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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