20.11.2015 09:32 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

BFH zu Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Revisionsverfahren zu entscheiden, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne sind (Urteil vom 16.09.2015 – X R 43/12).

 http://www.ra-moellenhoff.de/index.php?option=com_content&task=edit&id=652&Itemid=168&Returnid=168In seinem Urteil fasste der BFH folgende Leitsätze:

  1. Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein.

  2. Das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) ist nach einkommensteuerlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines - und damit per se nicht steuerbares – Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.

  3. Die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nichtsteuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten Vermögensverwaltung, richten.

Der BFH fasste zusätzlich folgende Orientierungssätze:

  1. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden.

  2. Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtgen die Merkmale des „Gewerbebetriebs“ erfüllt, kommt es insbesondere nicht auf das für strafrechtliche Zwecke (§§ 4, 285 StGB) entwickelte Verständnis dieses Begriffs an. 

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( hpanke@ra-moellenhoff.de)