BGH: Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es zulässig ist, dass die Hauptversammlung einer AG eine Satzungsregelung beschließt, nach der der Versammlungsleiter umfassend ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.

Der BGH hatte über eine Klage zu entscheiden, in der ein Aktionär einen Beschluss der Hauptversammlung angefochten hatte, nach der die Satzung der Gesellschaft um eine Beschränkungsmöglichkeit des Rederechts der Aktionäre ergänzt wurde, die auch ein Debattenschluss um 22.30 Uhr möglich machte.

§ 131 Abs. 2 Satz 2 AktG erlaube eine umfassende Beschränkung des Frage- und Rederechts und die Beschränkung der Gesamtdauer der Hauptversammlung. Möglich ist auch, einen Debattenschluss festzulegen, um ein Ende der Hauptversammlung am selben Tag sicherzustellen. Dabei hat der Versammlungleiter jedoch die konkreten Umstände der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzungsbestimmung ausdrücklich geregelt sein muss.

Urteil vom 8. Februar 2010 - II ZR 94/08

Dr. Ulrich Möllenhoff
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

 
News
2012/05/16
DBA zwischen Deutschland und Luxemburg unterzeichnet

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.04.2012

2012/05/16
Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung

Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 02.05.2012 zum Urteil 9 K 180/09 vom 07.03.2012

2012/05/08
AEO (EU) und C-TPAT (USA): Gegenseitige Anerkennung ab 01.07.2012

EU und USA vereinbaren gegenseitige Anerkennung ihrer „vertrauenswürdigen Händler“, Pressemitteilung der EU-Kommission IP/12/449 vom 04.05.2012