07.03.2017 11:34 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

BGH: Verkauf von Kriegswaffen, mindestens 14 MIG 29

Der BGH (15.11.2016 – 3 StR 368/16) hatte sich mit der Strafbarkeit der Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen zu beschäftigen und hat nun die Verurteilung nach § 4a Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 7 KWKG und § 30 Abs. 2 StGB bestätigt.

Aufgehoben wurde nur der Strafzumessungsausspruch, weil in der ihm zu Grunde liegenden Prüfung der minder schwere Fall ungeprüft blieb. Dem Revisionsverfahren liegt folgender Fall zu Grunde:
Die beiden Angeklagten planten ein Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem mindestens 14 in Ungarn befindliche Kampfflugzeuge des Typs MIG 29 an den Irak geliefert werden sollten. Bei den Vertragsverhandlungen handelten auf der Käuferseite Verantwortliche zweier Firmen mit Sitz in Bagdad und Moskau für die irakische Regierung, die selbst nicht in Erscheinung trat. Auf der Verkäuferseite waren Vertreter einer bosnischen Firma und - später auch - einer ungarischen Firma beteiligt. Die Angeklagten waren in den E-Mail-Verkehr zwischen den Verhandlungsparteien eingebunden. Einer der Angeklagten hielt außerdem als Ansprechpartner und Mittelsmann mündlich Kontakt zur Verkäuferseite. Der andere pflegte den Kontakt zur Käuferseite und/oder handelte als ihr Vertreter. Die Angeklagten versprachen sich eine erhebliche Provisionszahlung. Am 17. September 2014 kam es "durch die stetige Mitwirkung der Angeklagten" zu dem Entwurf eines Vorvertrages über den Verkauf von - nunmehr - 24 Kampfflugzeugen des Typs MIG 29 nebst Zubehör zu einem Preis von 66 Mio. USD; der Vorvertrag wurde allerdings nicht geschlossen. Da das beabsichtigte Geschäft an Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten auf der Käuferseite scheiterte, blieben die Bemühungen der Angeklagten letztlich erfolglos.

Mit ihrer Vermittlung eines Auslandsgeschäftes über Kriegswaffen erreichten die Täter das Versuchsstadium nicht. Da bleibt der BGH bei seiner Rechtsprechung, und hält es erst für erreicht mit einem bindenden Vertragsangebot über die Lieferung, das alle wesentlichen und für den Vertragsschluss notwendigen Angaben enthält. 

Allerdings stellt § 30 Abs. 2 StGB die Verabredung zu einem Verbrechen (dem ungenehmigten Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen) bereits unter Strafe, was hier zumindest stillschweigend erfolgt sein muss, da die beiden gemeinschaftlich alles daran setzen den in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisierten Kaufvertrag über die Kampfflugzeuge vermitteln. Dabei ist es unerheblich, dass sie für die unterschiedlichen Vertragspartner handeln, da ihr gemeinsames Interesse der Vertragsabschluss gegen Provisionszahlung ist.

Während der Laie wahrscheinlich sagen würde: „Es ist ja noch gar nichts passiert.“

Hält das deutsche Strafrecht daran fest, dass bei den hochsensiblen und gefährlichen Tatbeständen eines Verbrechens, wie bei Mord oder dem Verkauf von Kriegswaffen, die Verabredung schon strafbar ist. Denn gerade bei diesen Tatbeständen ist auch dem Laien klar, dass diese Taten strafbar sind.