| Bilanzierung eines Bearbeitungsentgelts für einen Kredit |
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Pressemitteilung des BFH vom 07.09.2011 zum Urteil I R 7/10 vom 22.06.2011 Der BFH hat mit Urteil vom 22.06.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsschluss zu leistendes einmaliges „Bearbeitungsentgelt“ für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe steuermindernd absetzen kann. Der BFH war der Ansicht, dass ein sofortiger Abzug danach möglich ist, wenn der Darlehensnehmer das gezahlt Entgelt nicht zurückverlangen könnte, sofern der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. In den Fällen, in denen eine vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, sei dies anders. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen beispielsweise vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mit Hilfe aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilmengen steuermindernd ansetzen. Im zu entscheidenden Fall des BFH betrafen die Darlehen öffentlich geförderte Darlehen, die ein Unternehmen zur Finanzierung eines Möbelhauses aufgenommen hatte. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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