| BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers |
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Mit Schreiben vom 11.03.2010 schließt die Finanzverwaltung einige Unternehmer in Folge ihrer Umsatzarten von der Steuerschuldnerschaft aus. Dies betrifft insbesondere Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern. Bereits mit Schreiben vom 16.10.2009 hatte das BMF einige Fragen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt, hinsichtlich der Umsatzsteuer beantwortet. Mit Schreiben vom 11.03.2010 wird dies nunmehr ergänzt (BMF-Schreiben vom 11.03.2010 – IV D 3-S 7279/09/10006-2010/0188031). In dem Schreiben heißt es, dass ein Leistungsempfänger als Steuerschuldner für an ihn erbrachte Leistungen, die in § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannt werden, der Empfänger nachhaltig Bauleistungen, selber erbringen muss. Daher gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht für Nicht-Unternehmer, sowie für Unternehmer mit anderen als dort aufgeführten Umsätzen; so beispielsweise Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen und keine Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG erbringen. Bei solchen Unternehmern, die gemischte Umsätze erbringen ist, das BMF- Schreiben grundsätzlich anzuwenden. Das Schreiben können Sie im Volltext auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) einsehen. Sofern Sie noch weitere Fragen diesbezüglich haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. |
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