| BVerfG: Erneut Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren Bevollmächtigte |
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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2010 zu den Beschlüssen 2 BvR 1354/10 und 2 BvR 1465/10 vom 06.07.2010 Die zweite Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen muss. Die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300,00 € verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen wurden. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält. Gleiches gilt im Verfahren 2 BvR 1354/10, das zur Verhängung einer Missbrauchsgebühr von jeweils 1.100,00 € gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten geführt hat. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht einmal die Mindestanforderung an eine nachvollziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u.a. der Behauptung in „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtschutz nur verzögert gewähren kann. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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