| Bundesverfassungsgericht: Steuer-CD Daten dürfen für Hausdurchsuchung genutzt werden |
|
Die aktuellen Liechtenstein und Schweiz Fälle sind mit der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2101/09) über die Zulässigkeit der Nutzung der Daten von CD´s, die Bundesländer angekauft haben, erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. In diesem Fall ging es um mehrere Betroffene, bei denen auf Grund der Erkenntnisse aus möglicherweise unrechtmäßig angekauften Daten von Banken aus Liechtenstein und der Schweiz Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführer haben vor dem Bundesverfassungsgericht die Meinung vertreten, die Nutzung dieser Daten zur Begründung des für die Hausdurchsuchung erforderlichen Anfangsverdachts ist verfassungswidrig, weil die Daten einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Ankauf der Daten sei rechtswidrig, weil er gegen das Völkerrecht und gegen innerstaatliches Recht verstoße. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, es sei gleichgültig, ob die Daten durch den Staat auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden seien. Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich lediglich die Frage, inwieweit die Beweise in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar rechtswidrig erlangt worden seien. Eine Fernwirkung auch für andere Strafverfahren folge aus der möglicherweise rechtswidrigen Erlangung der Daten nicht. Es bestehe im Verfassungsrecht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer fehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Dieses Beweisverwertungsverbot existiere nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, so das Bundesverfassungsgericht. Dieses lag in der Vergangenheit – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – nur vor, wenn absolute Kernbereiche privater Lebensgestaltung berührt seien. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat bewusst die Frage offen gelassen, ob das Handeln des Staates in Form des Einkaufs von gestohlenen Daten rechtswidrig ist. Es hat argumentiert, selbst wenn dies so wäre, könnten die Daten in anderen Verfahren verwendet werden. Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht hier schnell für rechtliche Klarheit gesorgt hat. Die Entscheidung ist gleichwohl enttäuschend. Es fehlt die Antwort auf die Frage, ob der Staat – möglicherweise unter Inkaufnahme der Verletzung von geltendem Recht durch Dritte – Ermittlungen in Form des Ankaufs für diese Zwecke gestohlener Daten durchführen darf. Die Strafverfolgungsbehörden werden diese Frage nunmehr bejahen, da darauf gestützte Hausdurchsuchungsbeschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung als verfassungsgemäß bezeichnet werden. De facto öffnet diese Entscheidung nun staatlichen Behörde „Tür und Tor“, auch unter Missachtung von Gesetzen Ermittlungen durchführen und die Ergebnisse zu verwerten. Das Bundesverfassungsgericht hätte hier Grenzen aufzeigen können und müssen. Es hat sich damit einer Chance begeben, als eine der drei Gewalten des Staates der Exekutive rechtliche Grenzen aufzuzeigen, dass ein Staat sich grundsätzlich dafür einzusetzen hat, dass sich auch andere – gegebenenfalls auch Informanten – an Gesetze halten. Es ist eine Chance vertan worden, durch eine verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung den Staat zur Einhaltung seiner eigenen Gesetze zu ermahnen und zu verbieten, dass die so gewonnenen Daten verwendet werden können. Dr. Ulrich Möllenhoff |
| News | |||
|---|---|---|---|
|
