| Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten |
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Pressemitteilung des BFH vom 20.07.2010 zum Urteil VIII R 20/08 vom 16.03.2010
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Dies stellt eine Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung des BFH dar. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH waren derartige nachträgliche Schuldzinsen insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies resultierte daraus, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einem Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden, so nach alter Rechtsprechung des BFH. Die Rechtsprechungsänderung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei so genannten wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetztes (EStG) schrittweise erhebliche ausgedehnt hat. Ferner könnten Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter den selben Voraussetzungen abziehen. Im zu entscheidenden Fall des BFH veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für diese Anschaffung nahm der Kläger Darlehen in Anspruch, die er aus dem Veräußerungserlös nicht bedienen konnte. Die nachträglich entstehenden Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung machte er bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurück. Das Finanzgericht muss nunmehr die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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