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Mit dem heutigen Tag ist die neue europäische Iran-Embargo-Verordnung (VO EU 961/2010) veröffentlicht worden. Sie löst die bestehende VO 423/2007 ab und tritt heute in Kraft.
Sie ist in Europa in jedem Mitgliedstaat direkt anwendbar und bedarf keiner Umsetzung durch einen nationalen Rechtsakt.
Sie erweitert das Verbot zur Lieferung von Waren an iranische Personen und Unternehmen oder zur Verwendung in Iran, insbesondere von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Gütern für die iranische Nuklearindustrie und die iranische Öl- und Gasindustrie, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sowie den Transfer von Technologie. Sie erweitert das personenbezogene Embargo und stellt umfassende neue Regelungen auf für Finanzdienstleistungen in den oder aus dem Iran.
Sie setzt die bereits mit Beschluss des Rates vom 26.07.2010 (2010/413/GASP) skizzierten Änderungen in geltendes Recht um, erweitert diese und räumt etwaige Unklarheiten aus.
1. Verbote
Es ist ein umfassendes Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbot für Güter und Technologien vorgesehen, die auf den neuen Anhängen I bis III aufgeführt sind. Dies umfasst auch die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten zur Umgehung des vorgenannten Verbotes. Anhang I umfasst überwiegend die Güter des Anhang I der EG Dual – Use VO (VO EG Nr. 428/2009). Anhang II führt Güter und Technologien auf, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser stehen, die der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen, oder zu Tätigkeiten beitragen können, die im Zusammenhang mit anderen Fragen stehen, die der Internationalen Atomenergie Organisation CIAEO Anlass zur Besorgnis geben.
Bemerkenswert ist, dass nunmehr nicht nur Transaktionen in den Iran oder zur Verwendung in Iran, sondern auch Transaktionen an iranische Personen und Unternehmen, die direkt oder indirekt von iranischen Personen kontrolliert werden, betroffen sind, auch wenn diese sich nicht im Iran aufhalten, bzw. ihren Sitz nicht im Iran haben.
Des Weiteren ist verboten, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Gütern zu erbringen.
Technische Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen gegenüber iranischen Personen und Unternehmen oder zur Verwendung in Iran sind auch im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in den Anhängen I und II aufgeführten Gütern verboten. Gleiches gilt für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung. Dort sind Güter genannt, die zur internen Repression verwendet werden können.
Besonderes Augenmerk ist auf die Güter des neuen Anhang VI zu legen. Dabei handelt es sich um diejenigen Güter, die als Schlüsselausrüstung- und Technologie für Erdöl, Erdgasraffination und Verflüssigung von Erdgas angesehen werden. Es ist verboten, diese Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran, zur Verwendung in Iran oder an ein iranisches Unternehmen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2. Genehmigungspflicht
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV. sowie von Dienstleistungen im Bezug auf diese Güter an iranische Personen und Unternehmen oder zur Verwendung im Iran ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Güter oder die Dienstleistung beitragen würden zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran, Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden.
Genehmigungspflichtig ist außerdem die Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang IV aufgeführten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr an iranische Personen und Unternehmen oder zur Verwendung im Iran.
3. Übergangsregelung
Für die verbotenen Handlungen im Bezug auf die Güter des Anhang VI (Schlüsselausrüstung und – technologie) gilt eine Übergangsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26.07.2010 abgeschlossen wurden. Anders als in dem Beschluss vom 26.07.2010 vorgesehen führt diese Übergangsregelung nicht zur Genehmigungsfreiheit, sondern zur Meldepflicht, falls von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden soll. Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Einwendung erhebt, gelten die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr als nicht verboten.
4. Investitionen, Personenembargos und Finanzdienstleistungen
Es gelten umfassende Investitions-, Darlehns- und Jointventureverbote im Bezug auf iranische Personen oder iranische Unternehmen. Hier verweisen wir auf die Regelungen in der Verordnung selbst.
Es sind Gelder von wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Organisationen und Einrichtungen der neuen Anhänge VII und VIII eingefroren. Anhang VII umfasst die ursprüngliche Liste von Personen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genannt sind. Anhang VIII erweitert diese.
Der Geldtransfer und die Finanzdienstleitungen unterliegen den Verboten und Beschränkungen der Hauptgeschäfte. Zusätzlich sind sämtliche Geldtransfers im Wert ab 10.000 € mitteilungspflichtig. Ab einem Wert von 40.000 € einschließlich sind Geldtransfers genehmigungspflichtig. Sie können verboten werden, wenn sie beitragen würden zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran, Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben, oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, oder Exploration von Erdöl und Ergas, Förderung von Erdöl und Erdgas, Raffination oder Verflüssigung von Erdgas durch ein iranisches Unternehmen. Wenn nach Eingang des Genehmigungsantrages vier Wochen lang keine Einwände der zuständigen Behörde erhoben werden, gilt die Transaktion als genehmigt.
Kredit- und Finanzinstitute trifft eine erhöhte Wachsamkeit im Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten im Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sind verpflichtet, gegenüber dem Kunden darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in deren Angaben zum Auftraggeber und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und müssen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ablehnen. Sie haben eine Mitteilungspflicht gegenüber einer zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit - FIU) sofern sie Anlass zur Besorgnis haben, dass gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen verstoßen worden sein könnte.
Hinweis: Bei dem zuvor genannten handelt es sich um eine grobe Übersicht, zu Ihrer schnellen Information, die nicht die dezidierte Prüfung anhand der heute veröffentlichten Iran - Verordnung ersetzt, da diese Verordnung zahlreiche weitere Regelungen und Ausnahmen enthält. Gern sind wir Ihnen bei einer weitergehenden Prüfung behilflich. In Kürze veröffentlichen wir eine ausführliche Auswertung der neuen IranVO auf unserer Homepage www.ra-moellenhoff.de
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff (
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