| Die strafbefreiende Selbstanzeige |
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Das Steuerstrafrecht ist derzeit in allen Medien sehr präsent. Spätestens seit dem Fall „Zumwinkel“ ist der Begriff der „strafbefreienden Selbstanzeige“ populär geworden. Aber was genau verbirgt sich hinter einer derartigen Selbstanzeige: Die strafbefreiende Selbstanzeige ergibt sich aus § 371 Abgabenordnung. In § 371 Abs. 1 AO heißt es: „Wer in Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird in soweit straffrei.“ Damit eine derartige Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet, sind folgende Voraussetzungen erforderlich: - Die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Finanzbehörde bzw. die Nachholung unterlassener Angaben und - im Falle einer bereits eingetretenen Steuerverkürzung die Nachentrichtung hinterzogener Steuern innerhalb einer angemessenen Frist, wobei beide Punkte nur unter der Voraussetzung strafbefreiend wirken, dass - keiner der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO erfüllt ist. Insbesondere tritt danach Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist, oder die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Aus diesen Ausschlussgründen ergibt sich, dass die so genannte „Sperrwirkung“ dafür sorgt, dass lediglich diejenigen mit Straffreiheit belohnt werden sollen, welche nicht ohnehin bereits überführt wurden. Wichtig für das Einlegen einer Selbstanzeige ist, dass diese beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss. Eine derartige Selbstanzeige etwa gegenüber der Staatsanwaltschaft entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Eine Selbstanzeige sollte man nie ohne einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt abgeben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notwendigen Informationen sorgfältig ausgewertet werden, um zu verhindern, dass der Anzeigensteller sich unter Umständen ein Eigentor schießt. Dies würde ggf. gravierende Folgen nach sich ziehen. Wir haben für Sie einen Leitfaden erstellt, für den Fall, dass bei Ihnen eine Haus-durchsuchung im Rahmen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung stattfindet. Hierin haben wir etwaige Rechte und Pflichten des Beschuldigten zusammengefasst. Diesen finden Sie unter: http://www.ra-moellenhoff.de/downloads/Leitfaden-Hausdurchsuchung.pdf Verfasser: Rechtsanwalt Johannes Rudolph |
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