Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Pressemitteilung des BFH vom 14.12.2011

In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) – V R 36/09 - hat dieser entschieden, dass die von einem Unternehmer vereinnahmten Entgelte auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber behalten darf. Im zu entscheidenden Fall bot eine Fluggesellschaft Flugbeförderungen im In- und Ausland an, bei denen die Kunden Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeiten buchen konnten. Nach den Vertragsbestimmungen war die Fluggesellschaft berechtigt, das Beförderungsgeld einzubehalten, auch wenn der Fluggast nicht zum vorgesehenen Flug erschien.

Der BFH entschied nunmehr, dass bei Inlandsflügen bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand erfülle. Dieser entfalle erst wieder dann, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet würde. Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft waren Rückzahlungen jedoch nicht vorgesehen, so dass die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung diese zu versteuern habe. Der BFH lies hingegen unentschieden, ob die Fluggesellschaft gegenüber den nicht erschienenden Fluggästen grundsätzlich eine Leistung erbracht hat.

Bei Auslandsflügen hingegen kommt es darauf an, ob für diese Flüge Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht. Wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben, ist auch das Entgelt für ein nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Im zu entscheidenden Fall waren diesbezüglich noch weitere Feststellungen zu treffen, die das Finanzgericht im Fortgang des Verfahrens noch nachholen muss.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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