| EMCS: Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
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Elektronisch eröffnete Waren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung müssen elektronisch beendet werden. Die Beteiligung an EMCS könnte aufgrund der zwingenden Einführung dieses IT - Verfahrens in anderen Mitgliedstaaten zum 1. April 2010 für deutsche Unternehmer relevant werden. Betroffen sind Beförderungen aus den Ländern: Österreich, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Luxemburg und Lettland. Wenn ein deutsches Unternehmen (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger) zum Zeitpunkt der Eröffnung des Beförderungsvorgangs nicht für eine Teilnahme an EMCS (Excise Movement and Control System) angemeldet ist, ist eine Beförderung unter Steueraussetzung nicht möglich. Auch Beförderungen aus bzw. in Mitgliedstaaten, die ihre Wirtschaftschaftsbeteiligten nicht zur Teilnahme an EMCS verpflichten, können zu Problemen führen, weil der Versender bzw. der Empfänger im Mitgliedstaat die Gültigkeit der verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis seines deutschen Handelspartners ab dem 1.3.2010 nicht mehr überprüfen kann, wenn dieser nicht registriert ist. Für die Anbindung an EMCS ist eine eigene Software nicht erforderlich. Es ist möglich, die kostenlos zur Verfügung stehende Internet - Anwendung (IEA) www.elsteronline.de/eportal/ zu nutzen. Die Details sind einer Dokumentation der deutschen Zollverwaltung zu entnehmen: http://www.zoll.de/faq/faq_emcs/index.html#emcs_iea3 Dr. Ulrich Möllenhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht |
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