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Entstehung der Umsatzsteuer bei Internetdienstleistungen |
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Urteil des FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.10.2010 zum Urteil 7 K 2083/06 vom 06.05.2010.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Urteil vom 06.05.2010 (Az. 7 K 2083/06) über die Frage der Entstehung der Umsatzsteuer bei Internetdienstleistungen zu entscheiden.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt bezog sich auf einen Sachverhalt, bei dem ein Unternehmen Internet-Nutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt ermöglichte, wobei das klagende Unternehmen das entsprechende Bildmaterial beschaffte und die Beziehungen zu den Rechteinhabern des Bildmaterials herstellte. Zur Abrechnung der Leistungen bediente sich das klagende Unternehmen eines in Spanien ansässigen Unternehmens, das einen so genannten Webdialer zur Verfügung stellte. Das spanische Unternehmen kehrte dann die von den verschiedenen Telefongesellschaften eingezogenen Entgelte nach Abzug der vereinbarten Gebühr an das klagende Unternehmen aus. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne von dem spanischen Unternehmen erbracht worden seien, das über die Abrechnungssoftware und die notwendigen Verlinkungsmöglichkeiten verfügt habe, während sie selbst nicht einmal über ein Impressum auf ihrer Website verfügte.
Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht, denn es stellte fest, dass die Klägerin eine unterhaltende Leistung im Inland erbrachte, wo sie das Bildmaterial zusammenstellte und auswählte, welche Bilder sie zum betrachten anbot.
Aus Sicht der Richter kam es nicht darauf an, dass die Klägerin kein Impressum auf ihrer Website habe oder ob die Nutzer von der Website der Klägerin auf eine andere Website weitergeleitet werden würden. Da die Nutzer die Leistungen über die Website des klagenden Unternehmens in Anspruch nahmen, seien die Umsätze auch ihr zuzurechnen. Ebenfalls nicht maßgeblich sei, dass die Klägerin sich für die Abrechnungen des spanischen Unternehmens bedient habe.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 16/10 eingelegt.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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